(im Rahmen von Hilfen nach §18.3 SGB VIII)
- Getrennt leben, aber gemeinsam für das Kind
Die in der Regel gemeinsame elterliche Sorge nach einer Trennung setzt in seiner Ausgestaltung Einvernehmen in Angelegenheiten, die für ihr Kind von erheblicher Bedeutung sind, voraus.
Kommt es hier darüber aber zum Streit, so dass keine zum Wohl ihres Kindes einvernehmliche Regelung zwischen ihnen als Eltern möglich ist, könnte unserer zeitlich befristeter Begleiteter Umgang eine Möglichkeit sein, Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zwischen ihrem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil, aber auch anderen wichtigen Bezugspersonen wieder zu ermöglichen, mit dem Ziel, dass sie als Eltern eigenverantwortlich zu einer dem Wohl ihres Kindes entsprechenden Umgangsregelung miteinander finden und diese verantwortungsbewusst umsetzen.
Der Begleitete Umgang bietet auch die Chance, Ängste, Sorgen, Wut oder Eskalationen neu zu bewerten und neu zu erfahren.
Im Rahmen des Begleiteten Umgangs unterscheiden wir zwischen
- der betreuten Umgangsanbahnung, die angezeigt ist, wenn ihr Kind den Umgangsberechtigten noch nicht kennt oder eine lange Kontaktunterbrechung vorliegt
- dem betreuten Umgang, der vereinbart wird, wenn ihr Kind mit dem umgangsberechtigten Elternteil zunächst nicht alleine sein kann
- dem kontrollierten Umgang, der durch das Jugendamt oder das Gericht bestimmt wird, wenn Kindeswohlgefährdung vorliegt oder vermutet wird
- der betreuten Übergabe, die verabredet wird, wenn immer wieder Auseinandersetzungen zwischen ihnen als Eltern zu erwarten sind
Grundsätzlich führen unsere Fachkräfte mit ihnen als Eltern (einzeln oder gemeinsam) Vorgespräche mit dem Ziel, Auftrag, Rahmenbedingungen, Ausgestaltung und Beratung zu klären und festzulegen.
Auch ihr Kind wird hierbei vorbereitet und altersentsprechend beteiligt.
Sie brauchen keine Befürchtungen zu haben.
Unsere Fachkräfte unterliegen der Schweigepflicht.
Sie und ihr Kind haben Anspruch auf Vertraulichkeit. Berichte werden, auch wenn der Begleitete Umgang als Auflage des Gerichtes oder des Jungendamtes zustande kommt, mit ihnen besprochen.